Fachinformationen
Ein Gesetz für Genfood
Im November 2003 trat in allen EU-Ländern eine neue Verordnung in Kraft, mit der Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln (Zutaten, Ersatzstoffen und Aromen) sowie Futtermitteln einheitlich und in gesetzlich verbindlicher Form geregelt werden. Seit April 2004 müssen die neue Bestimmungen angewandt werden.
Im November 2003 trat in allen EU-Ländern eine neue Verordnung in Kraft, mit der Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln (Zutaten, Ersatzstoffen und Aromen) sowie Futtermitteln einheitlich und in gesetzlich verbindlicher Form geregelt werden. Seit April 2004 müssen die neuen Bestimmungen angewandt werden.
Wann muss ein Produkt gekennzeichnet sein?
Wenn ein Lebensmittel ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) ist, dann muss er gekennzeichnet werden - ohne Wenn und Aber, wie z.B. Tomaten. Auch bei Produkten die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, wie etwa Joghurt mit gv -Milchsäurebakterien, ist die Kennzeichnung erforderlich. Dies gilt auch für unverpackte Ware. Auch verarbeitete Lebensmittel und Zutaten, die aus GVOs hergestellt sind, fallen grundsätzlich unter die Kennzeichnungspflicht. Neu ist: Sie gilt unabhängig davon, ob der verwendete GVO im fertigen Lebensmittel nachweisbar ist oder nicht.
Konkret: Alle Lebensmittel und Zutaten, die vollständig oder anteilig aus z.B. gentechnisch verändertem Soja oder Mais hergestellt werden, müssen das auf ihrem Etikett ausweisen.
Müssen auch Zutaten und Zusatzstoffe gekennzeichnet werden?
Nicht eindeutig geregelt ist die Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe, die mit gv - Mikroorganismen herstellt sind, wie etwa Vitamin B2 und bei Zutaten oder Zusatzstoffen, die mit konventionellen Mikroorganismen hergestellt werden, die jedoch Nährstoffe aus gv - Pflanzen erhalten haben - z.B. Vitamin C - bei deren Herstellung Stärke aus gv -Mais eingesetzt wurde. Unklar auch die Kennzeichnung bei Zutaten und Zusatzstoffen, die nicht "direkt" aus gv - Pflanzen oder den daraus erzeugten Rohstoffen hergestellt sind, sondern diese in chemisch umgewandelter Form enthalten (Glukose bzw. Traubenzucker aus Stärke aus gv - Mais). Noch immer gehen die Meinungen über die Grenzen der Kennzeichnung weit auseinander. Zudem haben die EU-Mitgliedsstaaten inzwischen eine Übereinkunft beschlossen, dass Zusatzstoffe, Vitamine und Aromen, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, nicht unter die EU-Verordnung für gv -Lebens- und Futtermittel fallen, also nicht kennzeichnungspflichtig sind, wenn sie frei von Bestandteilen der verwendeten gv -Mikroorganismen sind. Diese Vereinbarung gilt vorerst bis Ende 2005.
Weist die Kennzeichnung auf GVO - Verunreinigungen hin?
Zufällige, technisch unvermeidbare GVO - Beimischungen müssen nur dann gekennzeichnet werden, wenn ihr Anteil mehr als 0,9% beträgt (bezogen auf den jeweiligen Rohstoff).
Diese Ausnahme gilt jedoch nur unter zwei Voraussetzungen:
- Der betroffene Hersteller kann nachweisen, dass es sich tatsächlich um technisch unvermeidbare GVO - Spuren handelt. Bewusste Beimischungen von GVO - Rohstoffen lösen immer eine Kennzeichnungsverpflichtung aus.
- ? Der in Spuren vorhandene GVO ist in der EU zugelassen und als sicher bewertet worden.
Wie steht es mit der Kennzeichnung von Fleisch, Milch oder Eiern, wenn die Tiere gv -Futtermittel erhalten haben?
Futtermittel, die Bestanteile aus gv - Pflanzen oder gv - Organismen enthalten, müssen gekennzeichnet werden - aber nur auf der Verpackung oder am Transportbehälter des Futtermittels. Die Lebensmittel aus den damit gefütterten Tieren - Fleisch, Wurst, Milch, Eier - fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht. Sie gelten als Produkte, die mit Hilfe von GVOs hergestellt werden - und sind von der Kennzeichnung ausgenommen.
Gibt es weitere Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht?
Unter die Kennzeichnung fallen nur Zutaten. Lebensmittelrechtlich werden etwa Nährstoffe für Mikroorganismen (Substrate), Trägerstoffe (etwa für Aromen und Vitamine) sowie technische Hilfsstoffe (die meisten Enzyme) nicht zu den Lebensmitteln gerechnet. Eine Kennzeichnung ist nicht vorgeschrieben, auch wenn die betreffenden Stoffe aus GVOs gewonnen wurden.
Gibt es eine Wahlfreiheit, wenn man GVO - Verunreinigungen hinnehmen muss?
Ein Problem sind jene minimalen GVO - Beimischungen, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, sofern sie unterhalb des Schwellenwertes von 0,9% bleiben.
Wenn gentechnisch veränderte Pflanzen landwirtschaftlich genutzt werden, lassen sich Beimischungen konventionellen Produkten zwar mit geeigneten Maßnahmen minimieren, völlig zu unterbinden sind sie aber nicht. Sie sind während des Anbaus, bei Ernte, Transport, Lagerung und Verarbeitung möglich - etwa durch Windverwehung oder nicht völlig saubere Transportbehälter. Unter natürlichen Bedingungen ist es nicht möglich, absolut "gentechnisch - freie" Produkte zu erzeugen. Mit den modernen, hochempfindlichen Nachweisverfahren werden auch in Öko - Produkten GVO - Spuren gefunden.
Eine 100%ige GVO - Freiheit ließe sich nur dann garantieren, wenn weltweit keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut würden.
Wer kontrolliert, dass die Kennzeichnungsvorschriften zur Gentechnik tatsächlich eingehalten werden?
Wie bei allen anderen lebensmittelrechtlichen Tatbeständen ist auch das eine Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung, die in die Verantwortung der Bundesländer fällt. Alle Bundesländer haben dazu speziell ausgerüstete Labore, in denen standardisierte, amtlich anerkannte Nachweisverfahren eingesetzt werden.
Ist die Kennzeichnung sicher?
Die "neue" Kennzeichnung funktioniert nur, wenn ein über die gesamte Warenkette reichendes Informations- und Dokumentationssystem aufgebaut wird. Jeder Hersteller muss von seinem Vorlieferanten die Informationen erhalten, ob in den Rohstoffen, die erkauft, GVOs verarbeitet sind. Auch der nächste in der Verarbeitungskette muss davon erfahren. Wer korrekt kennzeichnet muss mit Umsatz- und Vertrauensverlusten rechnen. Um das zu vermeiden, haben einige Hersteller die Rezepturen ihrer Produkte geändert: bei Margarine werden anstelle von Sojaölen Rapsöle verwendet, statt Sojalecithin chemische Emulgatoren. Andere kaufen gegen Aufpreis Soja-Rohstoffe, bei denen durch Zertifikate bescheinigt wird, dass der GVO -Anteil unter dem Schwellenwert von 0,9% bleibt, so dass keine Kennzeichnungspflicht für die daraus hergestellten Zutaten besteht. Zwar ist die Lebensmittelwirtschaft verpflichtet, geeignete Systeme zur "Rückverfolgbarkeit" aufzubauen, doch es bleibt abzuwarten, ob eine verlässliche Umsetzung gelingt. Vor allem im internationalen Agrarhandel bestehen einige Probleme - jährlich werden etwa 30 Millionen Tonnen Sojarohstoffe in die EU eingeführt und überwiegend zu Futtermitteln verarbeitet. Handelsübliche Futtermittel auf Sojabasis bestehen in der Regel zu 40 - 60% aus gv -Pflanzen.
Nicht absehbar ist auch, ob und wie das Einhalten des neuen Kennzeichnungssystems in der Praxis kontrolliert werden kann. Denn: nur wenn noch nachweisbare DNA aus einem GVO im Produkt enthalten ist, kann die Kennzeichnung am Lebensmittel überprüft werden. Ist das, wie etwa bei Ölen oder Margarine - nicht möglich, so muss die Kontrolle anhand schriftlicher Unterlagen durchgeführt werden, etwa durch Zertifikate der Zulieferer oder Aufzeichnungen der vorgeschriebenen Rückverfolgbarkeit. Noch schwieriger ist eine Kontrolle bei gv - Mikroorganismen. Vor allem aus Asien werden viele Zusatzstoffe in die EU eingeführt, bei denen ein Einsatz von gv - Mikroorganismen möglich ist.
Quelle: transgen
