Fachinformationen
Neue Allergenkennzeichnung
Seit November 2005 müssen bestimmte Zutaten, die Lebensmittelallergien auslösen können, in allen Ländern der Europäischen Union auf der jeweiligen Verpackung entsprechend gekennzeichnet werden.
Zwölf Lebensmittelproduktgruppen lösen in Europa am häufigsten Allergien aus, und müssen jetzt deshalb immer auf dem Etikett erkennbar sein. Auch wenn sie nur in kleinsten Mengen im Lebensmittel vorkommen, die Allergenen Bestandteile nur indirekt über andere Zutaten in das Lebensmittel gelangen und dort keine Wirkung mehr zeigen, oder wenn sie nur für den Herstellungsprozess von Bedeutung sind.
Unter die neue Kennzeichnungspflicht fallen:
- glutenhaltige Getreide wie Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Dinkel, Kamut oder auch deren Hybridstämme
- Fisch
- Krustentiere
- Eier
- Erdnüsse
- Soja
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (Nüsse)
- Sellerie
- Senf
- Senfsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite ab einer Konzentration von mehr als 10 Milligramm pro Kilo oder Liter.
Die Kenntlich Machung gilt auch für sämtliche Erzeugnisse, die aus den 12 Produktgruppen gewonnen werden.
Deklaration "Zutaten der Zutaten"
Im Zuge der Allergenkennzeichnung entfällt die so genannte "25%-Regel". Bisher mussten die Bestandteile von zusammengesetzten Zutaten, z.B. die Bestandteile von Wurst in der Erbsensuppe nicht einzeln aufgeführt werden, wenn weniger als 25% davon im Lebensmittel enthalten war. Es reichte aus, die Bezeichnung der Wurst in der Zutatenliste zu nennen. Jetzt müssen auch die "Zutaten der Zutaten" vollständig in der Zutatenliste deklariert werden.
Keine Aufschlüsselung der Zutaten
Lediglich bei fünf Lebensmittelgruppen kann die Aufschlüsselung der Zutaten entfallen, vorausgesetzt, ihr Anteil beträgt weniger als 2 Prozent und sie enthalten keines der 12 Haupt Allergene:
- Konfitüren und ähnliche Erzeugnisse
- Schokoladen- und Kakaoerzeugnisse
- Fruchtsäfte und Fruchtnektar
- Kräuter
- Gewürzmischungen
- Jodsalz
Ausnahmen bestätigen die Regel
Lebensmittel, die vor dem 25. November 2005 hergestellt wurden, dürfen ohne Allergenkennzeichnung zeitlich unbegrenzt verkauft werden.
Gewürze wie etwa Paprika oder Pfeffer können in Gewürzmischungen vorhanden sein, die zu weniger als zwei Prozent im Lebensmittel enthalten sind, also nicht kennzeichnungspflichtig sind.
Unverpackte Lebensmittel sind bislang von der Allergenkennzeichnung ausgenommen.
Kennzeichnungspflicht für die Gemeinschaftsverpflegung
Die Allergenkennzeichnungspflicht ist im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung noch nicht gesetzlich vorgeschrieben, ausgenommen verpackter Lebensmittel (Kekse, Gebäckstücke etc). Wer die "Allergenen 12" dennoch auf der Speisekarte - Zusatzstoffliste -kenntlich machen möchte, für denjenigen erfolgt diese Vorgehensweise also auf freiwilliger, nicht auf gesetzlicher Basis.
