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Am 27.06.2023 von Emil Löxkes
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden erstmals auch Unternehmen verpflichtet, in ihren Lieferketten die Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz zu kontrollieren. Dafür schreibt das Gesetz verschiedene Sorgfaltspflichten fest, die vor allem große Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern (ab 2023) bzw. 1.000 Mitarbeitern (ab 2024) einhalten müssen.
Unabhängig davon sind jedoch auch kleine und mittelständige Unternehmen (KMUs) betroffen, wenn sie als Zulieferer für größere Unternehmen agieren und ihre Lieferkette offenlegen sollen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu gewährleisten. Viele KMUs sehen sich derzeit als Zulieferer einer Flut an Fragebögen und Anfragen von großen Unternehmen gegenüber, bei deren Nichterfüllung ggf. eine Beendigung der Geschäftsbeziehung droht.
Aufgrund ihrer mittelbaren Betroffenheit müssen daher auch KMUs die Einführung eines Risikomanagementsystem in Erwägung ziehen, um die Einhaltung der im LkSG beschriebenen Sorgfaltspflichten dokumentieren und nachweisen zu können.
Auf europäischer Ebene befindet sich derzeit eine Richtlinie im Gesetzgebungsverfahren, die ähnlich dem LkSG der Förderung nachhaltiger Wertschöpfungsketten dienen soll und nach Umsetzung in nationales Recht nochmals eine Modifizierung und Verschärfung des deutschen Lieferkettengesetzes bedeutet.
Es ist daher ratsam, bereits jetzt aktiv zu werden und ein unternehmenseigenes Risikomanagementsystem zu installieren. Dieses muss nicht zwingend über den Erwerb einer digitalen Lösung geschehen, sondern kann bspw. auch über eine entsprechende Excel-Tabelle erfolgen. Das Risikomanagementsystem sollte sich an den Möglichkeiten der Geschäftspartner und den Integrationsmöglichkeiten im eigenen Unternehmen orientieren. Das Gesetz verlangt eine Beachtung der Sorgfaltsplichten in "angemessener Weise". Insofern ist jedes Unternehmen aufgerufen, selbstkritisch zu definieren, was für es im Einzelnen angemessen und wirksam ist.
Bislang gibt es noch keine ständige Praxis, wie ein wirksames Risikomanagementsystem aufgebaut sein muss, aber die Aufsichtsbehörde (BaFA) hat Handreichungen entwickelt, die als Orientierungshilfe dienen können.