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Am 10.10.2021 von Emil Löxkes in Aus der Praxis für die Praxis
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag können allerdings andere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Arbeitgeber müssen bei einer Kündigung die Betriebszugehörigkeit des Angestellten berücksichtigen.
So geht man bei einer Kündigung vor
Welche Kündigungsfristen gibt es?
Für Arbeitnehmer beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Damit ist jedoch nicht etwa ein Monat gemeint, sondern tatsächlich 28 Tage. Eine Ausnahme bildet die Probezeit: Innerhalb dieser kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber mit einer Frist von 2 Wochen jederzeit kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag können für eine ordentliche Kündigung andere Kündigungsfristen vereinbart werden. Diese dürfen allerdings nicht die gesetzlichen Regelungen unterschreiten. Eine fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er Kenntnis von dem wichtigen Kündigungsgrund erlangt hat.
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Dauer des Arbeitsverhältnisses |
Kündigungsfristen |
0 bis 6 Monate |
2 Wochen zu einem beliebigen Zeitpunkt |
ab 7 Monaten |
4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats |
Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Dauer des Arbeitsverhältnisses |
Kündigungsfristen |
0 bis 6 Monate |
2 Wochen zu einem beliebigen Zeitpunkt |
7 Monate bis 2 Jahre |
4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats |
2 Jahre |
1 Monat zum Ende des Kalendermonats |
5 Jahre |
2 Monate zum Ende des Kalendermonats |
8 Jahre |
3 Monate zum Ende des Kalendermonats |
10 Jahre |
4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
12 Jahre |
5 Monate zum Ende des Kalendermonats |
15 Jahre |
6 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Mehr als 20 Jahre |
7 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Gibt es Sonderregelungen bei der Kündigungsfrist?
Die gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen gelten im Regelfall. Zudem gibt es einige Sonderregelungen:
Kündigung wegen Insolvenz des Arbeitgebers: Ist der Arbeitgeber insolvent, kann dem Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Eine kürzere Frist ist ggf. ebenfalls möglich.
Kündigung in einem Kleinbetrieb: Das Kündigungsschutzgesetz greift nur bei Betrieben mit einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern. Dies gilt selbst dann, wenn das einzelne Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 23 KSchG). Bis Ende 2003 griff der Kündigungsschutz erst bei Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern, seit Anfang 2004 bei mehr als zehn Mitarbeitern.
Kündigung von Aushilfskräften: Bei Aushilfen darf eine Kündigungsfrist festgelegt werden, die kürzer als vier Wochen ist. Dafür darf die Aushilfstätigkeit jedoch tatsächlich nur vorübergehend andauern und per Gesetzgeber eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Wie berechnet man die Kündigungsfrist?
Achtung: Erst wenn die Kündigung beim Arbeitgeber eingegangen ist, beginnt die Kündigungsfrist. Allerdings zählt der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht mit, sondern es zählt der nächste Tag. Sonn- und Feiertage werden wie normale Werktage gezählt.
Mit der Frist von vier Wochen sind immer 28 Tage gemeint! Daher ist für die Wirksamkeit der Kündigung zum Monatsende entscheidend, ob der Kalendermonat 30 oder 31 Tage hat.