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Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel

Am 26.11.2023 von Emil Löxkes

Biozide werden in der Schädlingsbekämpfung gegen Ratten, Mäuse etc. eingesetzt

Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) wurde am 25.08. 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie führt ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel ein. Bei der Abgabe muss dann eine Sachkunde der abgebenden Personen vorliegen und ein Abgabegespräch durchgeführt werden.

Die ChemBiozidDV wird die Biozid-Melde- und die Biozid-Zulassungsverordnung ablösen. Die Regelungen zur Meldung von Biozidprodukten mit Altwirkstoffen (Übergangsregelung nach § 28 ChemG) werden im neuen Abschnitt 2 der Verordnung aufgeführt. Sie treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Neu sind die Vorschriften über die Abgabe von Biozidprodukten in Abschnitt 3 der ChemBiozidDV. Sofort in Kraft tritt das allgemeine Abgabeverbot: Wurde in der Zulassung die Verwendung auf bestimmte Personen (bspw. Berufsgruppe oder Fachkundige) beschränkt, dürfen die Produkte auch nur noch an diesen Personenkreis abgegeben werden (§ 9). Wiederverkäufer werden davon ausgenommen.

Selbstbedienungsverbot (§ 10)

Ab dem 1. Januar 2025 tritt dann ein Selbstbedienungsverbot für viele Produkte in Kraft. Dabei wird zwischen zwei Arten der Beschränkung unterschieden.

Weiterlesen unter: https://www.ihk.de/chemnitz/in....