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Allergeninformation in elektronischer Form ist ausdrücklich erlaubt

Am 20.06.2025 von Emil Löxkes

Eine kürzlich erfolgte Änderung in der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), die im Zuge der Bürokratieentlastung umgesetzt wurde, macht es möglich, dass die Information über Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Zutaten nun auch als elektronische Aufzeichnung alternativ zur schriftlichen Aufzeichnung gestattet ist.

Nach § 4 Absätze 3 und 4 der LMIDV müssen die verantwortlichen Lebensmittelunternehmen den Verbrauchern auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (lose Ware) Informationen über Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Zutaten bezogen auf das jeweilige Lebensmittel geben. Dies muss nach § 4 Abs. 3 LMIDV gut sichtbar, deutlich und gut lesbar erfolgen. Die Information kann schriftlich oder elektronisch in bekannter Form erfolgen.

Die mündliche Information ist ebenso zulässig, jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Ergänzt wurde in § 4 Abs. 4 Nr. 2. LMIDV, dass nun alternativ zur schriftlichen Aufzeichnung auch die elektronische Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe erlaubt ist.

Darüber hinaus muss durch den Lebensmittelunternehmer bei der Wahl der mündlichen Auskunft bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist.

Quelle: BVLK