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Am 04.03.2026 von Emil Löxkes
Der gesetzliche Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsstunden. Wenn eine Teilzeitkraft beispielsweise auf einer 50%-Stelle arbeitet, die Arbeitsstunden sich aber dennoch auf fünf Tage verteilen – weil sie jeden Tag einen halben Tag arbeitet – hat sie genauso einen gesetzlichen Anspruch auf 20 Tage Erholungsurlaub wie eine Vollzeitkraft. Arbeitet sie indessen lediglich an drei Tagen in der Woche, besteht – ausgehend von einem Urlaubsanspruch i.H.v. 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche – ein gesetzlicher Urlaubsanspruch in Höhe von 12 Tagen.
Quelle: AuA 9 2025