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Am 04.03.2026 von Emil Löxkes
Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber Urlaub, d.h., die befristete unwiderrufliche bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, gewährt. Hierzu ist eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich. Ein Recht auf Selbstbeurlaubung besteht also nicht. Selbst wenn der Anspruch auf die Freistellung besteht und der Urlaubsanspruch zu Unrecht abgelehnt wird, stellt eine Selbstbeurlaubung eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Quelle: AuA 9 2025